Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein wird unter dem Namen “Brauverein Hofheimer Land e. V.“ in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Rügheim, 97461 Hofheim.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens im Ort und in der Region, die Bewahrung gemeinschaftsförderlicher Traditionen und die Förderung des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 im Abschnitt III "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Brautradition nach dem Reinheitsgebot, durch die gemeinsame Herstellung verschiedener Biersorten, durch die Pflege des traditionellen Backens durch den Betrieb eines Gemeinde- Backofens, und durch gesellige und gemeinschaftsdienliche Veranstaltungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und keine Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied werden kann jede natürliche Person ab 16 Jahren, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, außerdem jede juristische Person. Über den dafür nötigen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
4. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Außerdem wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, über deren
Höhe ebenfalls die Mitgliederversammlung entscheidet.
5. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines
Mitglieds beschließen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, aber mindestens einmal pro Jahr statt. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlungen werden Protokolle mit Anwesenheitsliste angefertigt.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und Beirats.
(b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
(c) Entgegennahme des Kassenberichts.
(d) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer/innen, sowie Entgegennahme von
deren Bericht.
(e) Bestimmung des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr.
(f) Festlegung des finanziellen Entscheidungsrahmens des Vorstandes.
(d) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
§ 7 Beirat
1. Der Beirat besteht aus bis zu vier Mitgliedern.
2. Vorstand und Beirat sind für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Es finden mindestens zwei Sitzungen pro Jahr statt.
3. Vorstands- und Beirats- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie werden schriftlich protokolliert. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens fünf Vorstands- und Beiratsmit-glieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der Vertretungsberechtigten. Die einzelvertretungs-berechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse von Vorstand und Beirat gebunden.
4. Vorstand und Beirat werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und Beirates im Amt.
§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
1. Der Vorstand besteht aus dem / der ersten und dem / der zweiten Vorsitzenden, dem / der Schriftführer/in und dem / der Kassier/erin. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Wählbar in den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder.
2. Vorstand und Beirat haben insbesondere die Aufgabe, den Braubetrieb zu regeln.
§ 9 Haftungsbeschränkung
1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereins-veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Vorstand und Beirat können den Mitgliedern gegenüber nicht haftbar gemacht werden.
3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen und für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “Dorfgemeinschaft Rügheim e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20.11.2015 beschlossen und tritt ab 01.12.2015 in Kraft.